AGBs / Rechtshinweis

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für Nachbestellungen.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweilig veröffentlich­ten Basiszinssatz zu fordern. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Bei Zeichnungswerkzeugen, Sonderanfertigungen oder Projekten sind die Zahlungen wie folgt zu leisten:

– 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;

– 1/3 nach Erhalt der Lieferung;

– 1/3 14 Tage nach Abnahme.

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Käufer verpflichtet, uns seine ID-Nummer anzugeben sowie uns die zur Prüfung der Steuerbefreiung notwendigen sonstigen Angaben zu machen und uns die für den Nachweis der Steuerbefreiung notwendigen Belege zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, werden wir die Lieferungen nicht als steuerbefreit behandeln. Wir sind dann berechtigt, die jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu berechnen und zu fordern. Soweit wir aufgrund unrichtiger Angaben des Käufers eine Lieferung zu Unrecht als steuerbefreit behandelt haben, hat uns der Käufer von der Steuerschuld freizustellen und alle Mehraufwendungen zu tragen.

4. Lieferung, Liefer­zeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

6. Haftung auf Schadenersatz wegen Pflicht­verletzung

Für entgangenen Gewinn haften wir nicht.

Ansprüche und Rechte aus Verzug können erst ab einer Verzugsdauer von 1 Monat geltend gemacht werden.

Schadensersatz wird für jede vollendete Woche des Verzugs auf 3 % und insgesamt auf 15 % der Nettoauftragssumme beschränkt.

Schadensersatz statt der Leistung wird auf 10 % der Auftragssumme begrenzt.

Soweit wir zu Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zu vertreten haben oder für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit gehaftet wird.

Ansprüche wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, soweit es sich nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt, verjähren in derselben Frist wie Gewährleistungsrechte. Ansprüche wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung über negative Sacheigenschaften und Produkte sind soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Käufers übernommen.

Unsere gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

7. Gewährleistung und Mängelrügen

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

Die nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB (kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht) vorgeschriebene Mängelrüge ist unverzüglich schriftlich zu erheben.

Im Falle der rechtzeitig erhobenen Mängelrüge kann der Käufer Nacherfüllung nach unserer Wahl (durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verlangen. Sind zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos (fehlgeschlagene Nacherfüllung) oder verweigern wir die Nacherfüllung oder ist sie unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen über vertretbare Sachen wird eine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die gelieferte Sache für die Zwecke des Käufers geeignet ist, nur übernommen, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Zusicherung durch uns erfolgt ist.

Von uns schriftlich bei Vertragsschluss bestätigte Daten über Leistung, Verbrauch etc. sind nur dann eine Vereinbarung über die Beschaffenheit, wenn wir deren Einhaltung ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben.

Der Käufer ist verpflichtet, uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit für die Nacherfüllung einzuräumen. Bei Störungen und Ausfällen werden wir Personal innerhalb angemessener Frist entsenden. Wir können jedoch nicht dafür einstehen, dass jederzeit sofort Personal zur Verfügung steht.

Unsere Haftung erlischt, wenn der Käufer selbst oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Nacharbeiten und Änderungen an unserer Lieferung vorgenommen haben oder wenn von uns nicht gelieferte oder nicht freigegebene Teile verwendet wurden.

8. Eigentumsvorbehalt

„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen Eigentum der Firma. Der Debitor ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt. Aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an uns abgetreten. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache  zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.“

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- , Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt des Lieferers; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

Hat der Käufer die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkauft, so tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

Für alle sich aus unseren Lieferungen und Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens als Erfüllungsort.

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist (§§ 28, 29 BDSG), EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.